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Theaterpädagogisches Zentrum im Odenwaldkreis e.V.

Theaterschule Odenwald - Theaterpädagogisches Zentrum im Odenwaldkreis

Vereinssatzung

§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1

Der Verein trägt den Namen THEATERSCHULE ODENWALD - theaterpädagogisches Zentrum im Odenwaldkreis

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen und erhält dann den Zusatz „e.V.“

§ 1 Nr. 2

Er hat den Sitz in 64720 Michelstadt.

Der Verein wurde am 05. September 2012 errichtet.

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2   Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gründung und den Betrieb einer Theaterschule.

Nachhaltige Kinder-, Jugendarbeit und Erwachsenenbildung werden durch Kurse und theaterpädagogische Angebote der Theaterschule umgesetzt.

Die Theaterschule arbeitet insgesamt Generationsübergreifend und integrativ.

Das kulturelle und pädagogische Angebot kann durch öffentliche Präsentationen erweitert und ergänzt werden.

Der Verein kann die Trägerschaft zu kommenden und bestehenden Initiativen übernehmen, sofern diese dem Vereinszweck folgen und diesem dienlich sind.

Der Verein kann mit Institutionen, Initiativgruppen und Vereinen kooperieren, deren Aufgaben und Ziele dem Vereinszweck zuträglich sind; bzw. die Erfüllung des Vereinszweckes unterstützen.

§ 2 Nr. 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6  Organe des Vereins

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

§ 7  Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

e) bis zu drei Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand beschließt über Bestellung, Abberufung, Anstellung und Kündigung der Geschäftsführung, das sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

§ 8  Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitgliedern für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9  Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10  Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11  Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12   Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art derAbstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§13  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15  Die Geschäftsführung

Es kann ein Geschäftsführer bestellt werden.

Für die Geschäftsführung gelten die folgenden Richtlinien:

a) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Theaterschule und hat die künstlerische sowie die pädagogische Leitung inne.

b) Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Er ist nicht Mitglied des Vereins.

c) Die Aufgaben und Vollmachten des Geschäftsführers werden in einer schriftlichen Dienstanweisung festgehalten.

d) Der Geschäftsführer erhält ein Honorar in angemessener Höhe, welches mit dem Vorstand abgestimmt wird.

e) Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.

§ 16  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Kunst und Kultur.

Die entsprechende Einrichtung ist von der Mitgliederversammlung zu benennen.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 05.09.2012 errichtet (verabschiedet).

Michelstadt, den 05. September 2012 bei Gründung:

Sandra Hesse, Alexander Kaffenberger, Sandra Niemtschak, Ute Stellwag, Anette Schmied, Stefan Rosewick, Christine Roth